ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Ralfs Fahrschule
Ziffer 1 - Ausbildung
(1) Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
(2) Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
(3) Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung/Vertragsablauf fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
(4) Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden
Ziffer 2 - Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben der ausgehändigten Preisliste zu entsprechen.
Ziffer 3 - Grundbetrag und Leistungen
(1) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
a) Die Bezahlung erfolgt ausschließlich im Voraus, wahlweise per Lastschrift oder aber durch Überweisung.
b) Der Fahrschüler kann den Stand des Kontos jederzeit über die drive.buzz App einsehen.
(2) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
(3) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
(4) Nachlässe
a) Familienrabatt. Wir gewähren einen Familienrabatt für Geschwister, die bereits eine Ausbildung in unserer Fahrschule absolviert haben. Dieser Rabatt kommt jedoch erst zu tragen, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
b) Spaß für Zwei Gutschein. Für jede empfohlene Neuanmeldung eines Fahrschülers, gibt es als Dankeschön einen Nachlass von 25,- € für den Fahrschüler und für den neu geworbenen Fahrschüler.
Ziffer 4 - Zahlungsbedingungen
(1) Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
(2) Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5 - Kündigung des Vertrags
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6 - Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7 - Ausschluss vom Unterricht
(1) Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
(2) Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8 - Fahrstunden
(1) Start-/ und Endpunkt
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Der Abholort kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Fahrlehrer verändert werden. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
(2)Verspätung
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.
(3) Absage
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung vom Fahrschüler für nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 2/3 des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
a) Legt der Fahrschüler binnen 3 Werktagen eine AU/Attest vor, wird die Fahrstunde nicht berechnet. Diese sind ausschließlich per E-Mail an das Fahrschulbüro zu übermitteln.
b) Beim Check-In bekommst Du eine Jokerkarte ausgehändigt, welche Du einmalig für die Absage einer 45 minütigen Fahrstunden nutzen kannst.
Eine Gutschrift kann aber nur erfolgen, wenn die Jokerkarte im Original und innerhalb von 5 Werktagen nach der Fehlstunde beim Fahrlehrer abgegeben wird.
Ziffer 9 - Prüfungen
(1) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung abgegolten
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
(2) Bei Nichtteilnahme wegen Krankheit
muss ein Attest/AU spätestens 3 Werktage nach dem Prüfungstermin ausschließlich per E-Mail an das Fahrschulbüro übermittelt werden.
a) Wird das Attest nicht eingereicht, so ist der Fahrschüler zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 10 - Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 11 - Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 12 - Haftungsausschluss
(1) Für Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von der Fahrschule nicht zu verantwortende oder abwendbare Umstände, die der Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Fahrschule nicht. Dies gilt insbesondere für die im Add-On enthaltene bevorzugte Terminvergabe.
Als höhere Gewalt gelten:
a) Naturkatastrophen wie etwa Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Sturm
b) Pandemie und Epidemie
c) Behördenentscheidungen
d) Plötzlich auftretende Schäden am Ausbildungsfahrzeug
Kann die Fahrschule Ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der in Absatz 1 beschriebenen Ereignisse oder Umstände nicht nachkommen, gilt dies nicht als Vertragsverstoß.
Ziffer 13 - Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 14 - Einwilligungen
Welche Einwilligung im Einzelfall gegeben worden sind, sind dem Beiblatt des Ausbildungsvertrages zu entnehmen.
Ziffer 15 - Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 16 - Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Leistungsbeschreibung AddOns
(1) Praxis – Check
Generalprobe der praktischen Prüfung über 55 Minuten mit einem 2ten Fahrlehrer.
(2) Barzahlungen
Als zusätzliches Zahlungsmittel stellen wir dem Fahrschüler auch weiterhin die Barzahlung zur Verfügung. Aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwands,
Wird hier eine einmalige Servicegebühr berechnet.
(3) Roller
Wer die PKW-Klasse B erwirbt bekommt automatisch auch die Klasse AM. Um sich im Anschluss an die Ausbildung sicher im Straßenverkehr bewegen zu können, geben wir dem Fahrschüler ein 90 minütige Einweisung auf dem Roller.
(4) Fremdsprache
Upgrate im Lerncenter auf eine der 11 amtlich gültigen Fremdsprachen
(5) B96
Bei gleichzeitiger Buchung zur Klasse B spart der Fahrschüler gegenüber einer späteren Buchung 81,- €. Mit dieser Schlüsselzahl können FZ-Kombi bis 4250kg gefahren.
Stand 01.01.2023
Ralfs Fahrschule
Friedrich-Ebert-Straße 29
58642 Iserlohn
Tel: 0 23 74 – 16 73 974
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